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Forum Claimsmanagement

Frage:

Wir haben mit einem Auftraggeber einen Vertrag geschlossen, der die Lieferung der Anlage und die Montageaufsicht durch unser Unternehmen zum Gegenstand hat. Die Montage selbst hat der Kunde an eine Montagefirma vergeben.
Trotz unserer vertragsgemäßen Aufsicht sind bei der Montage Fehler passiert, die uns die zugesagten Garantiewerte nicht einhalten lassen. Der Auftraggeber verlangt von uns Nachbesserungen, verweigert die Abnahme und zahlt nicht.
Was sollen wir machen?

Antwort:
Das Dreiecksverhältnis Auftraggeber, Auftragnehmer und Drittfirma ist ein häufig vorkommendes Spannungsfeld im Anlagenbau. Der Claimsmanager muß die einzelnen Vertragsverhältnisse und die verschiedenen Verpflichtungen auseinanderhalten.
Aus dem Anlagenvertrag hat der Anlagenbauer dem Besteller gegenüber zunächst eine unbedingte Einstandsverpflichtung. Sie trifft ihn unabhängig von eigenem Verschulden. Danach wären die Forderungen des Auftraggebers im Sachverhalt berechtigt.
Diese Einstandspflicht kann allerdings (bis zum vollständigen Ausschluß) eingeschränkt sein, wenn der Vertragserfüllung des Anlagenbauers Ursachen aus dem Verantwortungsbereich des Bestellers entgegenstehen. Das könnte in Ihrem Fall die mangelhafte Leistung des vom Auftraggeber eingesetzten Montageunternehmens sein, die Sie nicht zu vertreten haben. Auf diese aber kann sich der Anlagenbauer aber wiederum nur berufen, wenn ihm der Kunde nicht Pflichtverletzungen aus der geschuldeten Montageaufsicht entgegenhalten kann.
Ihr Vorgehen im geschilderten Projekt wird also entscheidend davon abhängen, wie die Vertragspartner den Inhalt der Montageaufsicht gestaltet haben und ob Ihr Unternehmen tatsächlich keine Aufsichtsfehler gemacht hat. Diese können zum Beispiel auch darin bestehen, daß Sie etwa erforderlichen Melde- und Hinweispflichten (wie Bedenken gegenüber der Abwicklung der Montage) nicht nachgekommen sind.
Fordern Sie den Vertragspartner sachlich auf, Ihre angeblichen Fehler bei der Montageaufsicht zu benennen. Im (schieds)gerichtlichen Verfahren wäre er dafür beweispflichtig. 

Frage:

Wir haben als deutscher Anlagenbauer  ein defektes Teil für eine Lieferung nach Asien ersetzt. Der Auftraggeber war nach unserer Meinung vertraglich eigentlich für die Einfuhrverzollung der gesamten Anlage zuständig. Bemühungen  um die nun erforderlich gewordene neue Verzollung lehnte er aber ebenso ab wie die Übernahme der Kosten. Als Begründung berief er sich auf seine Verantwortung nur für die Grundausstattung.

Antwort:
Der Sachverhalt birgt zwei Probleme.

  1. Zunächst einmal ist zu klären, wer sich um die praktische Abwicklung der Verzollung kümmern muß. Nach der Sachverhaltsschilderung dürfte das für die erste Lieferung der Auftraggeber sein. Bei der Ersatzlieferung sind aber durchaus Zweifel angebracht, wenn der Wortlaut der entsprechenden Klausel nicht klar ist. Immerhin läßt sich aus dem vertraglichen Gesamtzusammenhang jedoch zugunsten des Auftragnehmers argumentieren, daß die besseren Kenntnisse aller Gegebenheiten vor Ort für eine Verantwortlichkeit des Auftraggebers auch für die Ersatzlieferung sprechen.
  2. Die Kosten der Verzollung allerdings kann der Auftraggeber – sollte deutsches Recht vereinbart sein – als Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem Anlagenvertrag oder als zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendung verlangen. Bei Geltung ausländischen Rechts kommt es darauf an, wie die Sachmängelhaftung hinsichtlich der Ersatzpflicht  von (über die Ordnungsmäßigkeit der Sache hinaus gehende) Schäden ausgestaltet ist.